Anlagegesellschaft: Grundkonzeption und Merkmale

Rechtliche Struktur

Die Anlagegesellschaft ist als Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) konzipiert. Alle Investoren sind daher Kommanditisten der B3 Capital Partners GmbH & Co. KG.


Aufsichtsrechtlich ist die B3 Capital Partners GmbH & Co. KG ein Spezialfonds im Sinne von § 2 KAGB. Die Anlageverwaltung erfolgt durch die B3 Capital Investment Management GmbH, die gemäß § 40 KAGB bei der BaFin registriert ist.

 

Die Beteiligung an der Anlagegesellschaft ist nur für semi-professionelle und professionelle Anlegern gemäß § 1 Abs. 19 KAGB ab einer Mindestanlagesumme von EUR 200.000 möglich. Grundsätzlich werden alle Erträge thesauriert und erneut investiert. Die Anlagegesellschaft bietet jedoch einmal jährlich zum Jahresende die Möglichkeit, Teile der Anlagesumme (soweit aufsichtsrechtlich zulässig) oder den gesamten Anlagebetrag einschließlich der Erträge zu entnehmen.


Besteuerung

Die B3 Capital GmbH & Co. KG hat Ende 2022 von der Optionsmöglichkeit des § 1a KStG Gebrauch gemacht und zur Körperschaftsteuer optiert. Seit dem 1. Januar 2023 wird sie daher steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Folglich unterliegen ihre Gesellschafter denselben steuerlichen Regelungen wie Anteilseigner einer (fiktiven) Kapitalgesellschaft.


Hinweis: Die B3 Capital Partners GmbH & Co. KG gilt regulatorisch als Investmentfonds, bleibt aber trotz der Option zur Körperschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG steuerlich eine Personengesellschaft. Daher fällt sie nicht unter das Investmentsteuergesetz.


Gewinne der B3 Capital GmbH & Co. KG gelten erst als ausgeschüttet, wenn sie entweder entnommen oder eine Auszahlung nach Beschlussfassung eingefordert werden kann. Solange die Gesellschaft die Gewinne wie geplant thesauriert, entstehen für die Gesellschafter keine steuerlichen Konsequenzen.


Veräußert eine juristische Person ihre Anteile an der B3 Capital GmbH & Co. KG, greift das Beteiligungsprivileg gemäß § 8b KStG. Das bedeutet, dass nur 5 % des Veräußerungsgewinns der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.


Beim Verkauf durch natürliche Personen, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, gilt je nach Beteiligungshöhe eine unterschiedliche Besteuerung:

  • Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre: Der Veräußerungsgewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, sodass 60 % des Gewinns  dem persönlichen Einkommensteuersatzunterliegen.
  • Beteiligung unter 1 %: Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Abgeltungsteuer, d.h. der gesamte Gewinn wird mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert.


Management Vergütung


Während Anleger bei den meisten Fonds eine erfolgsunabhängige Management Fee zahlen müssen, verlangt B3 Capital Partners ausschließlich eine Performance Fee. Es werden zudem weder Ausgabeaufschläge noch Rücknahmeabschläge bei Ein- oder Ausstieg des Anlegers erhoben.​

Die Performance Fee wird nach Überschreiten einer Mindestrendite (Hurdle Rate) von 6% p.a. erhoben und beträgt 25% des 6% übersteigenden Wertzuwachses der Anteile.


Eine erwirtschaftete Performance Fee wird frühestens nach 5 Jahren zur Auszahlung fällig und nimmt bis dahin in vollem Umfang weiter an der Fondsentwicklung teil. Dies schafft für uns einen zusätzlichen Anreiz, langfristig zu agieren und uns nicht nur auf den kurzfristigen Jahreserfolg zu schauen.​


Konzeptionelle Vorteile


  • Kleines Fondsvolumen: Mehr Anlagemöglichkeiten und damit höhere Renditen möglich als bei großen Fondsvolumina.
  • Keine Liquiditätsbeschränkungen: Daher können wir auch in eher wenig gehandelte und bisweilen wenig beachtete Werte investieren und auch voll investiert sein.
  • Geringe laufende Verwaltungskosten und geringe Transaktionskosten (u.a. durch geringe Portfolioumschichtungen).
  • Breites Anlagemandat:  Dadurch können wir flexibel in die am stärksten unterbewerteten Wertpapiere aller Art zu investieren; im Gegensatz dazu sind viele Fonds oft auf eine bestimmte Anlageklasse/Wertpapierart fokussiert und müssen in bestimmte Wertpapiere investieren, auch wenn die Anlageklasse/Wertpapierart stark überbewertet erscheint.
  • Geringe Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auf Fondsebene i.H.v. von ca. 1,6%: Dies ermöglicht Umschichtungen ohne größere steuerbedingte Liquiditätsabflüsse.
  • Steuereffiziente Fondsstruktur für Anleger: Auf Anlegerebene erfolgt die Besteuerung erst im Jahr der Veräußerung der Fondsbeteiligung (d.h. keine laufende Besteuerung während der Haltedauer); Veräußerungsgewinnbesteuerung für juristische Personen ca. 1,6%, für natürliche Personen ca. 26,4% (bzw. 28,4% (sofern Fondsbeteiligung ≥ 1%)).
  • Stabile und langfristig orientierte Investorenbasis: Diese erlaubt es uns, uns ausschließlich auf die langfristigen Fondsperformance zu konzentrieren und nicht auf kurzfristige Erfolgsgrößen; dadurch können wir sehr opportunistisch agieren (kein Zwang zu Investitionen oder ständiger Liquiditätshaltung).